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Zurück zur ÜbersichtKein Einspruch und keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung ohne eindeutigen Einspruchswillen
Reicht ein Steuerpflichtiger seine Einkommensteuererklärung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen einen Schätzungsbescheid ein, liegt laut Finanzgericht Münster weder ein fristgerechter Einspruch noch ein Anspruch auf Wiedereinsetzung vor, wenn aus früheren Schreiben kein eindeutiger Einspruchswille hervorgeht und spätestens eine Mahnung Anlass zur Nachfrage über den Verfahrensstand gegeben hätte (Az. 7 K 1481/22 E).
Die Kläger begehrten die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2019, der vom Finanzamt wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt worden war. Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 13.11.2020 festgesetzt und dabei insbesondere die gewerblichen Einkünfte der Klägerin geschätzt. Die hieraus resultierende Steuernachzahlung beglichen die Kläger nach einer Mahnung vollständig, ohne Rückfragen zu stellen. Erst im April 2021 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung 2019 ein. Das Finanzamt wertete diese Erklärung als Einspruch gegen den Schätzungsbescheid, verwarf den Einspruch jedoch als unzulässig, weil die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war. Die Kläger beriefen sich darauf, sie hätten bereits im November 2020 Einspruch eingelegt. Ein Schreiben vom 27.11.2020 sei als Einspruch auszulegen; ein weiteres Einspruchsschreiben sei zwar abgesandt worden, beim Finanzamt aber nicht eingegangen. Außerdem beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Schließlich machten sie geltend, der Schätzungsbescheid sei nichtig, da bewusst und willkürlich zu ihrem Nachteil geschätzt worden sei.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Es stellte zunächst fest, dass der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 verspätet eingelegt worden sei. Die Einspruchsfrist habe mit Ablauf des 16.12.2020 geendet, die Steuererklärung sei jedoch erst im April 2021 eingegangen. Das Schreiben vom 27.11.2020 sei nicht als Einspruch auszulegen, da es eindeutig nur die Rückforderung von Unterlagen für frühere Jahre und die Ankündigung einer späteren Steuererklärung betreffe. Auch eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont lasse keinen Einspruchswillen erkennen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme ebenfalls nicht in Betracht. Spätestens aufgrund der Mahnung vom 30.12.2020 hätten die Kläger erkennen müssen, dass ihr angeblicher Einspruch möglicherweise nicht eingegangen war. Sie hätten sich deshalb zeitnah beim Finanzamt erkundigen müssen. Die versäumte Handlung – die Einlegung des Einspruchs – sei nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden. Auch der Einwand der Nichtigkeit des Schätzungsbescheids blieb ohne Erfolg. Zwar könne eine Schätzung ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen, wenn sie willkürlich oder als unzulässige „Strafschätzung“ vorgenommen werde. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Das Finanzamt habe seine Schätzung an den bekannten Umsätzen und an früheren Gewinn-Umsatz-Verhältnissen orientiert. Selbst wenn die Schätzung fehlerhaft oder überhöht gewesen sein sollte, begründe dies lediglich eine Rechtswidrigkeit, nicht aber einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler im Sinne des § 125 AO. Auch der fehlende Vorbehalt der Nachprüfung mache den Bescheid nicht nichtig.
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